Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Wettbewerbsrecht / Verbraucherrecht

Kein Käse ohne Milch!

Hersteller dürfen Produkte nicht unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ anbieten, wenn sie keine tierische Milch enthalten. Denn das ist ein Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und eine Irreführung des Kunden. Auch vegane Produkte sind davon nicht ausgenommen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Trier.
LG Trier, Az. 7 HK O 58/15

Hintergrundinformation:
Das Wettbewerbsrecht untersagt unlautere Werbemaßnahmen. Dies sind zum Beispiel solche, die den Verbraucher täuschen oder in die Irre führen. Konkurrenten oder dazu berechtigte Verbände wie zum Beispiel Wettbewerbsvereine können Unternehmen wegen unlauterer Werbung abmahnen und wenn nötig vor Gericht die Unterlassung der Werbung einklagen. Viele Verfahren in diesem Bereich haben sich schon mit der Bezeichnung von Produkten beschäftigt. Der Fall: Ein Unternehmen stellte vegane und vegetarische Lebensmittel her. Dazu gehörten auch Produkte, die als „Camembert“, „Scheibenkäse“, „Streukäse“ oder „Streichkäse“ auf der Internetseite des Unternehmens aufgelistet waren. Immerhin unter dem Oberbegriff „Pflanzenkäse“ – denn keiner der angeblichen Käse enthielt Milch von einem Tier. Auch ein im Ausland vertriebener „Veggie-Cheese“ gehörte zum Angebot. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Lebensmittelhersteller ab, der jedoch nicht bereit war, seine Produktbezeichnungen zu ändern. Es kam zum Prozess. Das Urteil: Das Landgericht Trier gab der Klage der Wettbewerbshüter statt. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice orientierte sich das Gericht dabei an einer EU-Verordnung, nach welcher die Bezeichnung „Käse“ exklusiv für Lebensmittel reserviert ist, die aus Milch hergestellt sind. Und von Milch hat die EU klare Vorstellungen. In der Verordnung Nr. 1308/2013 heißt es: „Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“ Milch ist also nur das, was aus einem Euter kommt, ohne irgendwelche Veränderungen. Dementsprechend hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in einem Fall entschieden, bei dem es um einen „Diät-Käse“ ging. Bei diesem hatten die Hersteller einen natürlichen Milchbestandteil durch einen Fremdbestandteil ersetzt, um den Fettgehalt zu reduzieren. Aus Sicht des EuGH war das Produkt damit kein Käse mehr – und die Bezeichnung unzulässig. Genauso argumentierte das Gericht hier: Auch Zusätze wie „Veggie-“ oder „Pflanzen-“ ändern daran nichts. Denn ein Produkt, bei dem die Milch zum Teil oder ganz durch etwas anderes ersetzt ist, dürfen Hersteller nun einmal nicht als „Käse“ verkaufen.
Landgericht Trier, Urteil vom 24.03.2016, Az. 7 HK O 58/15

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