Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Patientenrecht

Stimmbandlähmung nach Operation: Ansprüche gegen Arzt

Wird eine Patientin vor einer Lymphknotenentfernung nicht über das Risiko einer möglichen dauerhaften Stimmbandschädigung aufgeklärt, ist ihre Einwilligung in die Operation unwirksam. Laut D.A.S. gestand das Oberlandesgericht Koblenz einer durch eine solche Operation geschädigten Telefonistin rund 15.000 Euro Schmerzensgeld zu.
OLG Koblenz, Az. 5 U 420/12

Hintergrundinformation:
Ein ärztlicher Eingriff darf nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen – ansonsten kann es sich um eine strafbare Körperverletzung handeln. In Notfällen gehen die Gerichte allerdings davon aus, dass eine hypothetische Einwilligung vorliegt – schließlich kann ein bewusstloses Unfallopfer kaum nach seiner Meinung gefragt werden. Vor einer regulären Operation aber hat der Arzt die Pflicht, den Patienten gründlich über alle möglichen Risiken aufzuklären. Der Fall: Bei einer Frau, die als Telefonistin arbeitete, war eine Entfernung von Lymphknoten geplant. Die Operation sollte einer besseren Diagnose dienen, Lebensgefahr bestand nicht. Am Vortag wurde sie von einem Assistenzarzt über die Risiken „Infektion, Thrombose, Embolie, Verletzung der Nachbarorgane, Wundheilungsstörung“ aufgeklärt. Auf Anweisung des behandelnden Arztes kam es zu einer weiteren Aufklärung am Abend, bei der die Patientin auf das entfernte Risiko einer Nervenschädigung mit Stimmbandlähmung hingewiesen wurde, durch die wegen Atembeschwerden eine Behandlung auf der Intensivstation nötig werden könne. Tatsächlich kam es bei der Operation zu einer solchen Nervenschädigung. Diese führte zu einer dauerhaften Stimmbandlähmung und dazu, dass die Frau ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Das Urteil: Das OLG Koblenz gestand der Patientin nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung 15.000 Euro Schmerzensgeld und rund 1.500 Euro Schadenersatz zu. Selbst vor Gericht habe der Assistenzarzt nicht eingesehen, dass aus seinen Erklärungen für einen Laien nicht hervorgehe, dass eine „Nervenschädigung“ eine dauerhafte Stimmbandlähmung bedeute. Die Aufklärung sei unzureichend gewesen. Eine „hypothetische Einwilligung“ könne nicht vorausgesetzt werden, da kein lebensbedrohender Notfall vorgelegen habe – sondern ein Problem, das derzeit gar keine Beschwerden verursachte.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 U 420/12

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