Pflegehilfsmittel für die Unterstützung im Alltag beantragen

Diese Hinweise sollte man beachten

Pflegehilfsmittel für die Unterstützung im Alltag beantragen

Hinter dem Begriff der Pflegehilfsmittel stecken praktische Helfer für den Alltag von Pflegebedürftigen. Vom Rollator über den Bettschutz bis hin zu Windeln sollen sie die häusliche Pflege durch Angehörige erleichtern und auch dazu dienen, Beschwerden zu lindern sowie die Selbstständigkeit wieder zu verstärken. Unterschieden wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Die Kosten hierfür übernimmt anteilig die Pflegekasse und größere Geräte können häufig auch ohne Zuzahlung ausgeliehen werden.

Technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Zu den technischen Hilfsmitteln gehören Gehhilfen, Bettpfannen, Hausnotrufsysteme, Toilettenstühle oder andere Geräte für die Wiederverwendung. Für technische Hilfsmittel gilt ein zu zahlender Eigenanteil von 10 %, der auf maximal 25,00 € beschränkt wird.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden hingegen mit 40,00 € pro Monat von der Pflegekasse bezuschusst. Hierbei handelt es sich um Verbrauchsmaterialien und Einwegmaterialien, die zur täglichen Pflege benötigt werden. Hierzu gehören Desinfektionsmittel, Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Verbandsmaterialien. Seifen, Cremes oder Toilettenpapier fallen hingegen nicht in diesen Bereich, da sie auch ohne Pflegebedürftigkeit im Haushalt verwendet werden.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Generell haben alle Versicherten der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wobei sich jedoch die leistenden Stellen unterscheiden können. Verordnet der Hausarzt wegen Behinderung oder Erkrankung eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Auch für Bewohner von Pflegeheimen gelten andere Regelungen, da sie vor Ort mit Hilfsmitteln versorgt werden. Ein Anspruch auf anteilige Kostenübernahme gegenüber der Pflegeversicherung besteht dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist, die häusliche Pflege im eigenen Zuhause oder in einer Wohngemeinschaft durchgeführt wird oder auch in Fällen, in denen die Krankenkasse nicht zur Leistung verpflichtet ist.

Hilfreiche Tipps und Empfehlungen kann schon der Gutachter vom MDK bei seinem Besuch zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit geben. Spricht dieser Empfehlungen aus, gelten diese zugleich auch als Antrag auf entsprechende Leistungen, damit Pflegebedürftige schnell von den Hilfsmitteln profitieren. Ansonsten muss ein Antrag gestellt werden. Übernommen werden von der Pflegekasse jedoch nur Kosten für die Pflegehilfsmittel aus dem aktuellen Hilfsmittelverzeichnis. Das Hilfsmittelverzeichnis wird vom GKV-Spitzenverband geführt und enthält auch Informationen zu Hilfsmitteln, die die Pflegekasse leihweise zur Verfügung stellt. Die Liste kann bei Bedarf auch im Sanitätshaus eingesehen werden.

Bezug und Kostenerstattung

Pflegehilfsmittel sollten im Idealfall über einen Vertragspartner der Pflegekasse bezogen werden. Geschieht dies nicht, muss der Pflegebedürftige zunächst in Vorlage gehen und die potenziellen Mehrkosten selbst tragen. Bei der Kostenübernahme unterscheidet die Pflegekasse zwischen Pflegehilfsmittel zum Festbetrag, die bis zu diesem Betrag auch erstattet werden. Bei Hilfsmitteln ohne Festbetrag, die bei einem Vertragspartner bezogen werden, erstattet die Pflegekasse die Kosten, die mit dem Partner vertraglich vereinbart worden sind. In allen anderen Fällen werden nur die Kosten erstattet, wie sie beim günstigsten vergleichbaren Hilfsmittel des Vertragspartners entstanden wären.

Pflegehilfsmittel beantragen

Pflegehilfsmittel können – müssen aber nicht – vom Arzt verordnet werden. Es reicht ein formloser, telefonischer, schriftlicher oder online gestellter Antrag bei der Pflegekasse. Voraussetzung ist lediglich ein vorhandener Pflegegrad und eine Pflege zu Hause durch Angehörige, Bekannte oder Freunde. Gleiches gilt für Pflegebedürftige in einer WG oder im betreuten Wohnen.

Werden Pflegehilfsmittel bewilligt, stellt die Pflegekasse eine entsprechende Bestätigung für die Apotheke oder das Sanitätshaus aus. Eine ärztliche Verordnung wird nur für Rollstühle, Pflegebetten oder ähnliche große Hilfsmittel benötigt.

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