TÜV Rheinland: Akzeptanz von Schutzkleidung steigt

Gefährdungsbeurteilung: Sicherheit ist Aufgabe des Arbeitgebers / Augen, Gehör, Atemwege, Hände, Füße: Arbeitnehmer müssen auf einwandfreie Schutzkleidung achten / 28. April ist Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

TÜV Rheinland: Akzeptanz von Schutzkleidung steigt

In vielen gewerblichen Berufen ist persönliche Schutzkleidung unverzichtbar.

Während die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland im Jahr 2013 um rund 10 Prozent auf 455 sank, nahm die Zahl der Unfälle insgesamt leicht zu: Die gesetzliche Unfallversicherung erfasste knapp 890.000 Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen führten. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten leistet persönliche Schutzausrüstung einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Werner Lüth, Sicherheitsingenieur und Leiter des Fachgebietes Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: „Fast im gesamten gewerblichen Bereich ist das Tragen von persönlicher Schutzkleidung erforderlich, aber auch bei der Feuerwehr, der Polizei oder beim Einsatz als Rettungssanitäter.“ Die konkreten Gefährdungen sind so vielfältig wie die Branchen selbst. Zu den häufigsten persönlichen Schutzmaßnahmen gehören Augen-, Gehör-, Hand-, Atem-, Fuß- und Körperschutz.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen in seinem Unternehmen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschreiben sowie umzusetzen. Ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung notwendig, weil technische und organisatorische Maßnahmen alleine nicht ausreichen, muss diese genau definiert sein: Bei Chemikalienhandschuhen ist beispielsweise anzugeben, welches Handschuhmaterial erforderlich ist, wie lang die Kontaktdauer mit der Chemikalie ist und welcher mechanischen Beanspruchung der Handschuh standhalten muss. Die entsprechende Schutzausrüstung muss für jeden betroffenen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gestellt werden.

Verzicht auf persönliche Schutzausrüstung ist Ordnungswidrigkeit
Arbeitnehmer sind zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung verpflichtet. Damit ein optimaler Schutz gewährleistet ist, müssen Arbeitnehmer sie vor Arbeitsbeginn überprüfen und Beschädigungen umgehend melden. Denn nur mit funktionsfähiger persönlicher Schutzausrüstung dürfen die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden. Wer bewusst auf das Bereitstellen oder Tragen verzichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld und bei einem Unfall auch zu Versicherungsproblemen führen kann. „Zwar wird die Gefahr am Arbeitsplatz noch viel zu oft unterschätzt, insgesamt lässt sich jedoch ein positiver Trend beobachten: Die Tragequote von persönlicher Schutzausrüstung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen“, resümiert Lüth. Werden Beschäftigte ausreichend informiert, warum das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist, steigt die Akzeptanz dieser Maßnahme. Wichtig ist dabei auch, dass die Kleidung einen guten Tragekomfort besitzt und bei der Arbeit nicht behindert.

Persönliche Schutzausrüstung muss geprüft sein
Persönliche Schutzausrüstung darf nur mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Welche Prüfung erforderlich ist, hängt von der Kategorie ab: Kategorie I schützt vor geringfügigen Risiken. Darunter fallen zum Beispiel Gartenhandschuhe oder Sonnenbrillen. Kategorie III soll gegen tödliche, ernste oder irreversible Gefahren schützen und umfasst unter anderem Atemschutzgeräte und Chemikalienschutzhandschuhe. Neben der CE-Kennzeichnung ist eine Baumusterprüfung und überwachte Qualitätssicherung – also eine regelmäßige Prüfung des Endproduktes oder Überwachung des QM Systems beim Hersteller – vorgeschrieben. Zur Kategorie II zählt alles, was nicht durch die beiden anderen Kategorien erfasst wird, beispielsweise Industrieschutzhelme. Neben der CE-Kennzeichnung erfolgt hier eine Baumusterprüfung. TÜV Rheinland unterstützt und berät Hersteller zu den entsprechenden Verfahren und führt die Prüfung von Schutzausrüstung durch.

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