Zahnzusatzversicherung: Wartezeit und Leistungsstaffelung einkalkulieren

Mit einer Zahnzusatzversicherung ist man bestens beraten, wenn es um den Erhalt der Zähne geht.
Zahnzusatzversicherung: Wartezeit und Leistungsstaffelung einkalkulieren

Rund elf Mio. Bundesbürger greifen als Ergänzung zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf die Zahnzusatzversicherung zurück. Da in diesem Segment die Leistungen der GKV nur sehr spärlich ausfallen, ist dieser Versicherungsschutz umso wichtiger, will man bei Zahnersatz auch bei der billigsten Alternative nicht noch tief in die eigene Tasche greifen.

Grundsätzlich besteht für jedes Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Dabei ist aber von großer Wichtigkeit, dass eine Zahnzusatzversicherung frühzeitig abgeschlossen werden soll. Die immer wieder gestellte Frage nach Übernahme von Kosten bei einer bereits angeratenen Behandlung kann nur negativ ausfallen, da ein Versicherungsrisiko, hier die Zahnerkrankung, nicht vor dem Versicherungsbeginn liegen darf.

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Den meisten Zahnzusatzversicherungen bieten umfangreiche Leistungen als Ergänzung zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Höherwertiger Zahnersatz wird zu einem großen Teil übernommen. Bei Antragstellung gilt für Übernahme von Kosten für Zahnersatz eine Allgemeine Wartezeit von acht Monaten.

Auch wenn die Wartezeit abgelaufen ist, werden dennoch nicht alle Kosten sofort ohne Summenbegrenzung übernommen. Vielfach schließt sich hier eine sogenannte Leistungsstaffelung an. Je länger die Zahnzusatzversicherung nun besteht, umso höher fällt auch die Leistung aus.

Im Regelfall beträgt die Leistungsstaffelung mindestens zwei Jahre, sie kann aber auch bis zu sechs Jahren betragen. Aus der Kundensicht oft kritisch betrachtet, ist diese Leistungsstaffelung aber ein wichtiges Instrument, um die Kosten für die Zahnzusatzversicherung in einem moderaten Rahmen zu halten. Denn wenn die volle Leistung sofort nach Ablauf der Allgemeinen Wartezeit in Anspruch genommen werden kann, steigen nach wenigen Monaten der Beitragszahlung die Kosten für den Versicherer. Folge hieraus kann sein, dass die Beiträge deswegen angepasst werden müssen.

Die Leistungsstaffelung betrifft auch nicht den Patienten, der mit einem relativ gesunden Gebiss eine Zahnzusatzversicherung abschließt. Die Versicherer müssen schlicht und ergreifend bestimmte Risiken ausschließen, um nicht nach acht Monaten der Beitragszahlung plötzlich von einer Vielzahl der Kunden Rechnungen über mehrere Tausend Euro begleichen zu müssen.

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